Satzung
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Freiwillige Feuerwehr Waßmannsdorf"
(2) Sitz des Vereins ist Waßmannsdorf
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung (AO)
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressenten entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3
Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
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die Förderung des Feuerlöschwesens in den Ortsteilen Waßmannsdorf und Selchow
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die Förderung der Jugendarbeit
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die Förderung der Alters- und Ehrenabteilung
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die Zusammenfassung aller an der Feuerwehrarbeit interessierten Bürger
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die Unterstützung der Arbeit der freiwilligen Feuerwehr in enger Zusammenarbeit mit dem Wehrführer
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die Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Zusammenlebens in der Feuerwehr
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die Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und Feuerwehrfördervereinen
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die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes
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die Zusammenarbeit mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und indirekten Erhöhung der Sicherheit in der Gemeinde
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Öffentlichkeitsarbeit
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(4) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen wie auch juristische Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um der Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds binnen 2 Wochen an Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorstand statthaft. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Den Mitglieder steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat unterstützen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge bis zum Ende des ersten Quartals zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Mit Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
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Wahl des Vorstandes,
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Wahl der Rechnungsprüfungskommision,
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
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Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
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Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung in Textform per Email oder per Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet der zweite Vorsitzende die Versammlung. Sind erster und zweiter Vorsitzender verhindert oder nicht mehr aktiv, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(5) Ergänzungen und Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Wahlen muss auf Verlangen eines einzigen Stimmberechtigten geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer mit ihren Abstimmungsergebnis im Protokoll festgehalten.
(8) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
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dem ersten Vorsitzenden,
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dem zweiten Vorsitzenden,
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dem Schatzmeister,
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dem Ombutsmann,
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dem Kulturwart
In den Vorstand können weitere kooperative Mitglieder aufgenommen werden. Diese haben im Vorstand eine beratende Stimme.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Nachwahlen eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erfolgen nur für die Restlaufzeit der Wahlperiode.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Einzelperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen
Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönefeld, die es unmittelbar zur Förderung des Brandschutzes in den Ortsteilen Waßmannsdorf und Selchow zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit dem 03.03.2017 in Kraft.