Letzte Aktualisierung: 06.02.2012 um 18:59 Uhr

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) unterbreitet dem Träger einen Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. Die Bestimmungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.

(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.

(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers.

(7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt.

Auszug aus der Tätigkeitsverordnung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren §1

Wer Interesse hat bei uns Kamerad zu werden, sei es in der Jugend/Kids oder in der Einsatzabteilung, ist gerne bei uns Willkommen. Die Jugend trifft sich Freitags alle 2 Wochen um 16:00 Uhr, außer zur Ferienzeit, in der Wache. Die Kameraden aus der Einsatzabteilung treffen sich Freitags alle 2 Wochen um 18:30 Uhr in der Wache.